Aktuelles
Strauch Ingenieure informiert Sie monatlich rund um die Themen Bauen, Statik, Architektur und Ingenieurwesen.
Dezember 2024
BESUCH BÜRO DIPL.-ING. W. STRAUCH INGENIEURE IN WIEN BEI UNSEREM KUNDEN FIRMA CONTAINEX
Wir möchten uns herzlich für die gelungenen Business-Gespräche und den hervorragenden Empfang, in der herrlichen Stadt Wien, bei unserem Kunden CONTAINEX Container-Handelsgesellschaft m.b.H. bedanken!
Es war und wird uns eine Ehre sein mit Ihnen bisher und weiterhin zusammenzuarbeiten und wir sind sehr optimistisch das sich die Zusammenarbeit in der Zukunft weiterhin positiv entwickeln und geschäftlich zum Vorteil aller entfalten wird. Ein Danke das Sie uns vertrauen, wir werden auch in Zukunft für Sie da sein und mit solchen verlässlichen Partnern arbeitet man gerne zusammen.
Foto mit Genehmigung von CONTAINEX Container-Handelsgesellschaft m.b.H.
November 2024
WITTENBERGER ERKLÄRUNG: FAIRE HONORARE UND GERECHTE AUSSCHREIBUNGSPROZESS
Während ihrer 74. Bundesingenieurkammer-Versammlung in Wittenberge verabschiedeten die Delegierten die Wittenberger Erklärung. Die Ingenieurkammern der Länder appellieren darin an die Politik, Rahmenbedingungen für faire Honorare und gerechte Ausschreibungsprozesse zu schaffen.
Wittenberger Erklärung:
Ingenieurinnen und Ingenieure spielen eine entscheidende Rolle in unserer Gesellschaft. Sie gestalten unsere gebaute Umwelt, entwickeln innovative Technologien und tragen zur Lösung globaler Herausforderungen bei. Dennoch gehören gerade die im Bauwesen tätigen Ingenieure zu den Freiberuflern mit den geringsten Einkommen. Dabei übernehmen sie täglich Verantwortung für das Wohl von Menschen und den Schutz hoher Sachwerte.Diese Ungleichbehandlung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strukturen der deutschen Planungslandschaft. Es mangelt an Fachkräften und der Nachwuchs wählt aufgrund unzureichender Rahmenbedingungen andere Berufsfelder. Zudem geben immer mehr Planungsbüros auf und stehen dem Markt damit nicht mehr zur Verfügung. Um die Attraktivität des Ingenieurberufs zu steigern und den Fachkräftemangel nachhaltig zu bekämpfen, ist es unerlässlich, faire Rahmenbedingungen zu schaffen, die den hohen Wert ingenieurtechnischer Leistungen angemessen widerspiegeln. Wir fordern daher: Angemessene Honorare für qualitätsvolle Planungsleistungen, Ausschreibungen, die den besonderen Anforderungen von kleinen und mittleren Planungsbüros gerecht werden, Verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen auf Bundes- und Länderebene, die die Berufsausübung der freiberuflichen Planerinnen und Planer fördern und die berufliche Selbstverwaltung stärken, Adäquate Fördermaßnahmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Planungsstrukturen, Wir appellieren an die Politik, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die eine faire Honorierung von Ingenieurinnen und Ingenieuren sicherstellen sowie gerechte Ausschreibungsprozesse fördern. Nur so können wir gewährleisten, dass auch künftig talentierte Planerinnen und Planer zu Innovation und Wohlstand unserer Gesellschaft beitragen. Wittenberge, 18. Oktober 2024Die Ingenieurkammern der Länder Quelle: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Oktober 2024
GEG 2020, ÄNDERUNGEN GEG 2023 UND GEG 2024 MIT ALLEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK
Der Leitfaden stellt alte und neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetz gegenüber und gibt damit einen Überblick über die wichtigsten Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen „Energieeinsparverordnung“ und „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“, nimmt die Änderungen zum GEG 2023 und GEG 2024 auf und erläutert die wesentlichen Inhalte. Die Publikation ist ab sofort kostenfrei zum Download sowie in gedruckter Form erhältlich. Die zweite Änderung des Gebäudeenergiegesetzes GEG ist seit dem 01. Januar 2024 anzuwenden. Die Diskussion über das GEG „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ ist selbst für die fachkundigen Akteure im Bauwesen verwirrend gewesen. Zusätzlich ist das Gesetz komplex und unzulänglich strukturiert. Um den Akteuren im Bauwesen Orientierung und Hilfestellung bei dem Umgang mit dem GEG zu geben, wurde von den Mitgliedern des Arbeitskreises „Nachhaltige Gebäude und Quartiere“ die vorliegende Broschüre erarbeitet. Aus Sicht der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erscheinen die im GEG festgelegten Maßnahmen nicht ausreichend, um den Niedrigstenergiegebäudestandard und damit die angestrebte Reduktion der Treibhausgase im Sektor Gebäude zu erreichen. Daher obliegt es den Bauherren und den Planern, durch individuelle Lösungen für jedes Gebäude und für jeden Anspruch eine technisch-wirtschaftlich optimale Lösung für die Gebäudehülle und die Gebäudetechnik unter Einbeziehung der Nutzer zu entwickeln und umzusetzen. Erfahrungsgemäß werden derartige Lösungen nicht nur über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sondern auch ökologisch und ökonomisch nachhaltig sein. Neben der Berücksichtigung einer hohen Energieeffizienz sollte der gesamtheitlichen Betrachtung und damit einer Nachhaltigkeitsbewertung im Bauwesen ein deutlich größeres Gewicht verliehen werden. Nur bei der Berücksichtigung der Grauen Energien im Gebäudebestand (bei Rückbau und Sanierung) und der Grauen Energien der verwendeten Baustoffe bei energetischen Sanierungen und Neubauten wird sich eine angemessene Bewertung der Energieeffizienz ergeben. Für diese Bewertung wurden Werkzeuge für Nachhaltigkeitszertifizierungen mit ökologischen und ökonomischen Bilanzen entwickelt. Sie sollten grundsätzlich bei der Beurteilung von Maßnahmen eingesetzt werden. Hierauf zielt das GEG allerdings (noch) nicht ab. Der vorliegende Leitfaden gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten und Gebäudesanierungen. Die besonderen Anforderungen aus dem GEG werden erläutert und die Unterschiede zu den bisherigen Regelungen dargestellt. Der Leitfaden soll Bauherren, Behörden und Planern beratend Hilfestellung bei der Anwendung des GEG geben. Er gibt dazu einen Überblick über die wichtigsten Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen „Energieeinsparverordnung“ und „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“, nimmt die Änderungen vom GEG 2020 über das GEG 2023 bis zum GEG 2024 auf und erläutert die wesentlichen Inhalte. Quelle: Ingenieurkammer Hessen
September2024
MIT DER PLÖTZLICHEN ABBERUFUNG VON PROF. DR.-ING. LAMIA MESSARI-BECKER ALS STAATSSEKRETÄRIN IM HESSISCHEN MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR, WOHNEN UND LÄNDLICHEN RAUM (HMWVW) ZU DIESEM ZEITPUNKT WAR NICHT ZU RECHNEN. KÜRZLICH FAND ERST EIN KONSTRUKTIVER AUSTAUSCH ZWISCHEN IHR UND VERTRETERN DER INGENIEURKAMMER HESSEN (INGKH) STATT.
Dementsprechend wurde die zukünftige Zusammenarbeit erwartungsvoll und zuversichtlich betrachtet, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Gespräche zur Wahrung notwendiger Berufsrechtsvorbehalte im Kontext einer möglichen Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) und des Hessischen Ingenieurgesetzes (HIngG). Bürokratieabbau und Entbürokratisierung bei Baugenehmigungen (Vereinfachung, Verschlankung und Beschleunigung) unter anderem durch Digitalisierung und Verlagerung von Prüfungsaufgaben auf qualifizierte Fachplaner standen dabei im Vordergrund. Gleichzeitig wurden interdisziplinäre Themen wie die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, die notwendige Baulandentwicklung sowie die Förderung nachhaltigen Planens und Bauens im Zusammenhang mit der Steigerung der Energieeffizienz und dem wirtschaftlichen Einsatz von erneuerbaren Energien in den Fokus genommen. Diese Themen sind von großer Bedeutung für die Fortentwicklung gesellschaftlich und öffentlich relevanter Ziele zur Transformation und zum Ausbau der zentralen Infrastruktur. Zukünftig sollten auch die Sicherstellung sowie Generierung von Fachkräften und Nachwuchs ein gemeinsames Ziel sein. Es ist bedauerlich, dass dieser Austausch nun temporär unterbrochen zu sein scheint. Die Ingenieurkammer hofft, dass mit dem Ausscheiden dieser erfahrenen Bauingenieurin, die mit ihrer praktischen und wissenschaftlichen Expertise ein ideales Bindeglied zwischen der Politik und der Bauwelt gebildet hat, die avisierte Zusammenarbeit bei den oben genannten Themen nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: Ingenieurkammer Hessen
August 2024
GEBÄUDETYP-E-GESETZ AUF DEN WEG GEBRACHT
Planen und Bauen geschieht heute in einem Dickicht von Richtlinien, Normen und privatrechtlichen Anforderungen. Schallschutz, Brandschutz, Klimaschutz: Über 3900 Normen verteuern den Bau von Häusern und Wohnungen. Noch komplizierter wird die Situation in der Branche durch steigende Bau- und Bodenpreise, gefolgt von Material- und Fachkräftemangel. Um der Krise entgegenzuwirken und den Wohnungsbau anzukurbeln, hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf zur „zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus“ in die Ressortabstimmung gegeben. Das sogenannte „Gebäudetyp-E-Gesetz“ könnte im Frühjahr 2025 in Kraft treten. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung bestimmter Komfort-Standards zu verzichten, die für die Sicherheit des Gebäudes - also etwa Brandschutz oder Statik - irrelevant sind. Das kann etwa die Raumhöhe betreffen, die Zahl der Steckdosen im Wohnzimmer, die Art der Fenster oder die Frage, welche Norm-Innentemperatur in einem Badezimmer erreicht wird. „E“ für einfach und experimentell. Das „E“ steht für einfach und experimentell. Mit der neuen Gebäudeklasse soll das Bauen kostengünstiger und flexibler werden, ohne dabei an Qualität einbüßen zu müssen. „Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz könnten die planenden Berufe auch die notwendigen rechtlichen Gestaltungsspielräume erhalten, um mit ihren Kernkompetenzen das Bauen schneller und kostengünstiger zu ermöglichen. Unsere Ingenieurinnen und Ingenieure sind dafür ausgebildet, qualifiziert und erfahren, ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern die jeweils individuell optimalen Lösungen zu erarbeiten. Das Gebäudetyp-E-Gesetz, für das sich die Bundesingenieurkammer eingesetzt hat, wäre ein wichtiger Baustein, um aus dem Müssen wieder mehr ein Können werden zu lassen.“ Dr. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer. Gebäudetyp E vorerst für sachkundige Bauherren.Künftig soll in Bauverträgen (Gebäude und Außenanlagen) zwischen fachkundigen Unternehmen die bisherige Aufklärungspflicht entfallen, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, die für das Bauwerk die Abweichungen entsprechend verbindlich und konkret beschreibt. Zusätzlich soll das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik nicht mehr grundsätzlich einen Sachmangel darstellen, sofern Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben, die Gleichwertigkeit der Ausführung gewährleistet ist und vor Ausführung über die Abweichung informiert wird. Die Schutzrechte für Verbraucher und nicht fachkundige Unternehmer sollen unverändert gelten. Durch eine neue Vermutungsregel sollen künftig nur noch sicherheitsrelevante Bestimmungen zu den anerkannten Regeln der Technik gehören, hingegen Komfort- und Ausstattungsmerkmale nicht mehr. Abstimmung zwischen Bauherr und Planer essenziell. So steht zu Beginn eines „E“-Projekts eine sorgfältige, gemeinsame Abstimmung zwischen Planer und Bauherr zu den Zielen und Qualitäten im Fokus. Die Ziele können dabei frei vereinbart werden, sich aber an gängigen Standards orientieren. Eine entsprechende Aufstellung macht die Eigenschaften des Gebäudes dauerhaft transparent. Durch eine sichtbare Kennzeichnung des neuen Gebäudetyps “E“ wird den Verbrauchern angezeigt, dass es sich um ein Gebäude handelt, dass ggf. von gängigen Standards abweicht, ohne dabei aber die Schutzziele der Bauordnung zu missachten. Die Abweichungen können Nutzern gegenüber benannt und erläutert werden. Zusätzlich ist es möglich mit einem reduzierten Regelwerk zu arbeiten, das es Bauherren und Planern ermöglicht, Standards und Materialien so aufeinander anzupassen, dass sinnvolle und nachhaltige Gebäude zu einem günstigeren Preis entstehen. Zum Nachhaltigkeitsaspekt gehört neben der gemeinsamen Zielbestimmung auch eine ideale Abstimmung auf die individuellen Nutzerbedürfnisse. Planerkammern begrüßen neuen Planungsweg. Mit Hochdruck hatten die Kammern der planenden Berufe an der Umsetzung des Gebäudetyp-E gearbeitet. Am 17. Mai 2024 fand erneut ein Treffen von Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer mit dem Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann MdB (FDP), statt. Dabei unterstrichen die Planerkammern noch einmal, dass der Anpassung des Zivilrechts eine entscheidende Rolle zufalle, damit die Idee des einfachen Bauens in der Praxis zum Tragen kommen kann. Am 21. Mai hat Minister Buschmann öffentlich diese Sichtweise bekräftigt: „Es geht um das Bauvertragsrecht. Wir wollen es einfacher machen, auf Komfortstandards rechtssicher zu verzichten – wenn die Beteiligten eines Bauprojekts dies wollen. So können Baukosten gesenkt werden. Sicherheitsstandards müssen natürlich weiterhin eingehalten werden, zum Beispiel Vorschriften über Standsicherheit oder Brandschutz. […] Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede DIN-Norm eingehalten wird.“ Durch den Gebäudetyp „E“ entstehen keine Unsicherheiten, da das bestehende System nicht verändert wird. Es wird ein zusätzlicher Planungsweg hinzugefügt, der in einen neuen Raum von Möglichkeiten führt.Quellen: Bundesingenieurkammer, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Deutsches Architektenblatt
Juli 2024
AM 21. MAI 2024 WURDE IM GVBL. NR. 18 DIE NEUFASSUNG GARAGENVERORDNUNG VERÖFFENTLICHT. SIE TRITT AM 22. MAI 2024 IN KRAFT.
Die Neufassung der Garagenverordnung erfolgte auf der Grundlage der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Muster-Garagenverordnung - M-GarVO) in der Fassung vom 14. Juli 2022. Sie wurde neu strukturiert und enthält nun einige wesentliche Änderungen, wie z. B. den Systemwechsel von „Rauchabschnitten“ zu „Brandabschnitten“. Weiterhin enthält sie neue Regelungen für Objektfunkanlagen, für Sicherheitsstromversorgungsanlagen sowie für Einbauten und technische Anlagen und Klarstellungen zur besseren Verständlichkeit und leichteren bzw. einheitlichen Rechtsanwendung. Im Interesse der Bauherrschaften und der am Bau Beteiligten, insbesondere damit Planungsleistungen auf der Grundlage der bisherigen Garagenverordnung nicht überarbeitet werden müssen, regelt § 25 Abs. 2 GaV, dass für Verfahren, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 22. Mai 2024 eingeleitet werden, auf Antrag verlangen kann, dass das bisher geltende Recht zur Anwendung kommt.
Quelle: Ingenieurkammer Hessen
Juni 2024
BERLINER ERKLÄRUNG DER 73. BUNDESKAMMERVERSAMMLUNG IN BERLIN
Die Ingenieurkammern Deutschlands mahnen und fordern: Das Planen von Bauleistungen gehört endlich und ausschließlich in die Hände von kammerangehörigen Ingenieuren* oder Architekten. Alles andere ist unvereinbar mit der öffentlichen Sicherheit und dem Gebot des Verbraucherschutzes. Noch immer darf in Deutschland tatsächlich jeder Planungsleistungen erbringen. Er braucht gar nicht Ingenieur oder Architekt zu sein. Das ist ein Skandal, denn damit sind für unkontrollierbare Leistungserbringungen auch hochkomplexer Planungsleistungen im Hoch- und Tiefbau Tür und Tor geöffnet. Kein anderer freier Beruf – weder Anwälte noch Steuerberater, Ärzte, Apotheker etc. – nimmt eine derartige Laxheit im Umgang mit der eigenen Berufsausübung hin wie die Ingenieure. Kein anderer freier Beruf ist staatlicherseits genötigt, die Berufsausübung grenzenlos und jenseits jeglicher Kammeraufsicht zu dulden. Und: das Gefährdungspotential für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen ist im Bauwesen besonders groß. Verbraucherschutz und präventiver Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren ist zentrale Aufgabe der Ingenieurkammern. Deshalb führen sie eine Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Nur eine lückenlose Pflichtmitgliedschaft aller im Bauwesen tätigen Ingenieure garantiert eine wirksame Berufsaufsicht als die zentrale Kammeraufgabe. Diese gibt es bis heute nicht. Wer nicht Mitglied einer Ingenieurkammer oder Architektenkammer ist, darf niemals Planungsleistungen im Bauwesen erbringen. Nur so entsteht Vertrauens- und Verbraucherschutz. Nur so ist der Berufsstand in der Lage, seine Berufsangehörigen, die im Bauwesen tätigen Ingenieure, auf die Einhaltung ihrer Berufspflichten zu überprüfen. Nur eine gesetzliche Kammermitgliedschaft mit Berufsaufsicht kann das Risiko für den Verbraucher minimieren. Die Kammern unterstützen den Staat durch Übernahme sehr vieler originärer Staatsaufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung. Sie tragen sich selbst und entlasten dadurch den Staat. Dieses Modell aber hat nur dann eine Zukunft, wenn der Staat die Ingenieurkammern für die Übernahme seiner ureigenen Aufgaben auch in die Lage versetzt, auf eine stabile Mitgliedschaft zu bauen. Ohne eine fundierte, breite Regelung einer gesetzlichen Mitgliedschaft für alle im Bauwesen tätigen Ingenieure geht das nicht. Eine Mitgliedschaft darf niemals in das Belieben der Mitglieder gestellt sein. Damit läuft eine berufsrechtliche Aufsicht – Kernaufgabe der Kammern – leer. Damit scheitert die Idee einer vom Berufsstand selbstfinanzierten Berufsaufsicht. Daher fordert die Bundesingenieurkammer, der Dachverband aller Ingenieurkammern der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, in allen Länderingenieurkammern die Einführung einer bundesweit einheitlichen gesetzlichen Kammermitgliedschaft der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure. Quelle: Bundesingenieurkammer
Mai 2024
KINDESWOHL IST AUCH ZU BERÜCKSICHTIGEN BEIM BAU UND BETRIEB VON KINDERGÄRTEN, KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND SCHULEN
Mit dem Begriff Kindeswohl wird deutsches Rechtsgut auf Grundlage der EU-Grundrechts-Charta beschrieben. Entgegen der Annahme das dies nur die Eltern, die Erzieher/rinnen usw. betrifft, gibt es auch in baurechtlicher Hinsicht vieles zu beachten was das Kindeswohl betrifft – leider muss man in konkreten Fällen feststellen, dass die Einhaltung vor Ort nicht immer gegeben und teilweise sehr mangelhaft ist -, zum Beispiel bei dem Bau und Betrieb von Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Schulen sind im Bundesland Hessen Handlungsempfehlungen und Richtlinien zu beachten und zwar:
Zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) nachfolgend auszugsweise zum Stand: Mai 2012 HMWVL, Mai 2012 Seite 2 Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder - HE-Kita - Stand: Mai 2012. Im Fokus der bauordnungsrechtlichen Betrachtung steht die besondere Hilfsbedürftigkeit von Kindern im Gefahrenfall und daraus resultierend die Sicherung geeigneter Rettungswege. Um dies zu gewährleisten, sind Kindertageseinrichtungen mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses nach § 2 Abs. 8 Nr. 8 Hessische Bauordnung (HBO) Sonderbauten. Das Standardfluchtwegkonzept „notwendiger Flur“ nach HBO widerspricht einer offenen Raumgestaltung und der Ausbildung von Spielfluren. Daneben erfordert die Zunahme von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren besondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Räumung. Dieses Papier gibt Hinweise für die Beurteilung möglicher Rettungswegkonzepte für Kindertageseinrichtungen im Baugenehmigungsverfahren. Sofern nicht ausdrücklich andere Anforderungen empfohlen werden, liegen die Regelanforderungen der HBO zugrunde. Diese Empfehlungen ersetzen nicht die für die Beurteilung von Sonderbauten nach § 45 HBO erforderliche Ermessensentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde. Alternative Konzepte sind hiermit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Aufgrund des besonderen Einzelfalls können höhere Anforderungen, wie beispielsweise der Einbau einer Brandmeldeanlage, erforderlich sein. Insbesondere bei kleineren Einrichtungen können auch geringere Anforderungen ausreichend sein. Die Einhaltung der Schutzziele des § 3 Abs. 1 HBO sind in jedem Fall sicherzustellen.
Ebenso wird nachfolgend auszugweise hingewiesen auf die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Anhang HE 11 zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) (Fassung April 2009) 485 Anhang HE 11 Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)a (Fassung April 2009) Anwendungsbereich: Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBOb an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Quelle: Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
April 2024
KINDESWOHL IST AUCH ZU BERÜCKSICHTIGEN BEIM BAU UND BETRIEB VON KINDERGÄRTEN, KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND SCHULEN
Mit dem Begriff Kindeswohl wird deutsches Rechtsgut auf Grundlage der EU-Grundrechts-Charta beschrieben. Entgegen der Annahme das dies nur die Eltern, die Erzieher/rinnen usw. betrifft, gibt es auch in baurechtlicher Hinsicht vieles zu beachten was das Kindeswohl betrifft – leider muss man in konkreten Fällen feststellen, dass die Einhaltung vor Ort nicht immer gegeben und teilweise sehr mangelhaft ist -, zum Beispiel bei dem Bau und Betrieb von Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Schulen sind im Bundesland Hessen Handlungsempfehlungen und Richtlinien zu beachten und zwar:
Zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) nachfolgend auszugsweise zum Stand: Mai 2012 HMWVL, Mai 2012 Seite 2 Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder - HE-Kita - Stand: Mai 2012. Im Fokus der bauordnungsrechtlichen Betrachtung steht die besondere Hilfsbedürftigkeit von Kindern im Gefahrenfall und daraus resultierend die Sicherung geeigneter Rettungswege. Um dies zu gewährleisten, sind Kindertageseinrichtungen mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses nach § 2 Abs. 8 Nr. 8 Hessische Bauordnung (HBO) Sonderbauten. Das Standardfluchtwegkonzept „notwendiger Flur“ nach HBO widerspricht einer offenen Raumgestaltung und der Ausbildung von Spielfluren. Daneben erfordert die Zunahme von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren besondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Räumung. Dieses Papier gibt Hinweise für die Beurteilung möglicher Rettungswegkonzepte für Kindertageseinrichtungen im Baugenehmigungsverfahren. Sofern nicht ausdrücklich andere Anforderungen empfohlen werden, liegen die Regelanforderungen der HBO zugrunde. Diese Empfehlungen ersetzen nicht die für die Beurteilung von Sonderbauten nach § 45 HBO erforderliche Ermessensentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde. Alternative Konzepte sind hiermit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Aufgrund des besonderen Einzelfalls können höhere Anforderungen, wie beispielsweise der Einbau einer Brandmeldeanlage, erforderlich sein. Insbesondere bei kleineren Einrichtungen können auch geringere Anforderungen ausreichend sein. Die Einhaltung der Schutzziele des § 3 Abs. 1 HBO sind in jedem Fall sicherzustellen.
Ebenso wird nachfolgend auszugweise hingewiesen auf die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Anhang HE 11 zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) (Fassung April 2009) 485 Anhang HE 11 Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)a (Fassung April 2009) Anwendungsbereich: Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBOb an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Quelle: Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
März 2024
KINDESWOHL IST AUCH ZU BERÜCKSICHTIGEN BEIM BAU UND BETRIEB VON KINDERGÄRTEN, KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND SCHULEN
Mit dem Begriff Kindeswohl wird deutsches Rechtsgut auf Grundlage der EU-Grundrechts-Charta beschrieben. Entgegen der Annahme das dies nur die Eltern, die Erzieher/rinnen usw. betrifft, gibt es auch in baurechtlicher Hinsicht vieles zu beachten was das Kindeswohl betrifft – leider muss man in konkreten Fällen feststellen, dass die Einhaltung vor Ort nicht immer gegeben und teilweise sehr mangelhaft ist -, zum Beispiel bei dem Bau und Betrieb von Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Schulen sind im Bundesland Hessen Handlungsempfehlungen und Richtlinien zu beachten und zwar:
Zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) nachfolgend auszugsweise zum Stand: Mai 2012 HMWVL, Mai 2012 Seite 2 Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder - HE-Kita - Stand: Mai 2012. Im Fokus der bauordnungsrechtlichen Betrachtung steht die besondere Hilfsbedürftigkeit von Kindern im Gefahrenfall und daraus resultierend die Sicherung geeigneter Rettungswege. Um dies zu gewährleisten, sind Kindertageseinrichtungen mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses nach § 2 Abs. 8 Nr. 8 Hessische Bauordnung (HBO) Sonderbauten. Das Standardfluchtwegkonzept „notwendiger Flur“ nach HBO widerspricht einer offenen Raumgestaltung und der Ausbildung von Spielfluren. Daneben erfordert die Zunahme von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren besondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Räumung. Dieses Papier gibt Hinweise für die Beurteilung möglicher Rettungswegkonzepte für Kindertageseinrichtungen im Baugenehmigungsverfahren. Sofern nicht ausdrücklich andere Anforderungen empfohlen werden, liegen die Regelanforderungen der HBO zugrunde. Diese Empfehlungen ersetzen nicht die für die Beurteilung von Sonderbauten nach § 45 HBO erforderliche Ermessensentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde. Alternative Konzepte sind hiermit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Aufgrund des besonderen Einzelfalls können höhere Anforderungen, wie beispielsweise der Einbau einer Brandmeldeanlage, erforderlich sein. Insbesondere bei kleineren Einrichtungen können auch geringere Anforderungen ausreichend sein. Die Einhaltung der Schutzziele des § 3 Abs. 1 HBO sind in jedem Fall sicherzustellen.
Ebenso wird nachfolgend auszugweise hingewiesen auf die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Anhang HE 11 zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) (Fassung April 2009) 485 Anhang HE 11 Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)a (Fassung April 2009) Anwendungsbereich: Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBOb an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Quelle: Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Februar 2024
KINDESWOHL IST AUCH ZU BERÜCKSICHTIGEN BEIM BAU UND BETRIEB VON KINDERGÄRTEN, KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND SCHULEN
Mit dem Begriff Kindeswohl wird deutsches Rechtsgut auf Grundlage der EU-Grundrechts-Charta beschrieben. Entgegen der Annahme das dies nur die Eltern, die Erzieher/rinnen usw. betrifft, gibt es auch in baurechtlicher Hinsicht vieles zu beachten was das Kindeswohl betrifft – leider muss man in konkreten Fällen feststellen, dass die Einhaltung vor Ort nicht immer gegeben und teilweise sehr mangelhaft ist -, zum Beispiel bei dem Bau und Betrieb von Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Schulen sind im Bundesland Hessen Handlungsempfehlungen und Richtlinien zu beachten und zwar:
Zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) nachfolgend auszugsweise zum Stand: Mai 2012 HMWVL, Mai 2012 Seite 2 Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder - HE-Kita - Stand: Mai 2012. Im Fokus der bauordnungsrechtlichen Betrachtung steht die besondere Hilfsbedürftigkeit von Kindern im Gefahrenfall und daraus resultierend die Sicherung geeigneter Rettungswege. Um dies zu gewährleisten, sind Kindertageseinrichtungen mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses nach § 2 Abs. 8 Nr. 8 Hessische Bauordnung (HBO) Sonderbauten. Das Standardfluchtwegkonzept „notwendiger Flur“ nach HBO widerspricht einer offenen Raumgestaltung und der Ausbildung von Spielfluren. Daneben erfordert die Zunahme von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren besondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Räumung. Dieses Papier gibt Hinweise für die Beurteilung möglicher Rettungswegkonzepte für Kindertageseinrichtungen im Baugenehmigungsverfahren. Sofern nicht ausdrücklich andere Anforderungen empfohlen werden, liegen die Regelanforderungen der HBO zugrunde. Diese Empfehlungen ersetzen nicht die für die Beurteilung von Sonderbauten nach § 45 HBO erforderliche Ermessensentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde. Alternative Konzepte sind hiermit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Aufgrund des besonderen Einzelfalls können höhere Anforderungen, wie beispielsweise der Einbau einer Brandmeldeanlage, erforderlich sein. Insbesondere bei kleineren Einrichtungen können auch geringere Anforderungen ausreichend sein. Die Einhaltung der Schutzziele des § 3 Abs. 1 HBO sind in jedem Fall sicherzustellen.
Ebenso wird nachfolgend auszugweise hingewiesen auf die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Anhang HE 11 zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) (Fassung April 2009) 485 Anhang HE 11 Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)a (Fassung April 2009) Anwendungsbereich: Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBOb an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Quelle: Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Januar 2024
8. RUSSLAND-SANKTIONSPAKET
Das neue Sanktionspaket beinhaltet auch Maßnahmen, die Ingenieurleistungen in Russland betreffen. Nach der völkerrechtswidrigen Annexion von vier Teilgebieten der Ukraine und der Teilmobilisierung der russischen Armee verschärft die Europäische Union das Tempo bei wirtschaftlichen und politischen Sanktionen gegen die Führung in Moskau. In Brüssel wurden am 05.10.2022 die rechtlichen Grundlagen für das mittlerweile achte Sanktionspaket von den Ständigen Vertretern der 27 Mitgliedsstaaten geschaffen. Das neue Sanktionspaket beinhaltet auch Maßnahmen, die Ingenieurleistungen in Russland betreffen. So untersagt es unter anderem EU-niedergelassenen Unternehmen, Planungs- und Beratungsleistungen in Russland anzubieten. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Ausgenommen sind Dienstleistungen für Privatpersonen. Ferner sieht Artikel 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren weitere Ausnahmetatbestände vor. Die Verordnung (Official Journal of the European Union) wurde am 06.10.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am nächsten Tag in Kraft. Quelle: Ingenieur Kammer Saarland
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DEZEMBER 2023
SYMPOSIUM DER INGENIEURKAMMER - NACHHALTIGKEIT UND VERANTWORTUNG: INGENIEURE GESTALTEN GRÜNERE ZUKUNFT
Klimaschutzministerin Katrin Eder und DB-Umweltchef Andreas Gehlhaar beim Symposium der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Der Umbau der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit kommt deutlich voran. Durch nachhaltiges Wirtschaften können Unternehmen Ressourcen schonen, Emissionen reduzieren und so ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten. Darüber hinaus erweisen sich nachhaltige Unternehmen als attraktive Arbeitgeber und können so dazu beitragen, Fachkräftemangel zu bekämpfen. Die Kammer weiß, gerade Ingenieurinnen und Ingenieure können durch ihre Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf einen schonenden Umgang mit Ressourcen nehmen. Beim traditionellen Symposium der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 14. November im ZDF-Konferenzzentrum in Mainz verfolgten rund 200 Gäste aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft die Vorträge der rheinland-pfälzischen Klimaschutzministerin Katrin Eder und von Andreas Gehlhaar, Leiter Nachhaltigkeit und Umwelt der Deutschen Bahn AG. Kammerpräsident Dr.-Ing. Horst Lenz freute sich über die zahlreichen Gäste. „Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz setzt sich durch die Unterstützung verschiedener Initiativen und Projekte für nachhaltiges und zukunftsfähiges Wirtschaften im Bausektor ein”, sagte er und führte weiter aus: „Dazu gehört unter anderem die Unterstützung der Initiative W.A.V.E, die sich für die regionale Holzwirtschaft stark macht und die Förderung des “Zirkulären Bauens'', das sich zum Ziel setzt, Bauprodukte auf ihre Recyclingfähigkeit zu prüfen und so die Rate der Wiederverwendung zu erhöhen. Durch die Förderung diverser Projekte zur Steigerung der Nachhaltigkeit, legt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einen wichtigen Grundstein für das Wohlergehen nachfolgender Generationen.“ Die rheinland-pfälzischen Klimaschutzministerin Katrin Eder betonte in ihrer Rede: „Nachhaltig handeln heißt, nur so viele Ressourcen zu verbrauchen, wie die Erholungsfähigkeit unseres Planeten zulässt.” Weiter sagte sie: „In Rheinland-Pfalz haben Hitze- und Dürrejahre beispielsweise zum großflächigen Absterben von Bäumen geführt. Bei der Wiederbewaldung fördern wir daher ökologisch wertvolle, artenreiche Mischwälder, die als Erholungsraum den Menschen zur Verfügung stehen, den Rohstoffbedarf nachfolgender Generationen und den Artreichtum des Ökosystems Wald sichern.” Auch bei der Energieversorgung setze das Land auf Nachhaltigkeit. Deswegen würden erneuerbare Energien ausgebaut. „Wind und Sonne stehen uns kontinuierlich zur Verfügung. Das ist gut für unsere Wirtschaft im globalen Wettbewerb. Letztlich ist Nachhaltigkeit aber eine Aufgabe für die ganze Gesellschaft, der wir uns mit Tatkraft stellen müssen.“ Zudem ging Eder ging auf den „Zukunftsplan Wasser“ der Landesregierung ein, der das Land gegen eine zukünftige Wasserknappheit wappnen soll. Das schließe die Versorgung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser trotz des sinkenden Grundwasserspiegels durch Dürren ein, als auch Maßnahmen zum besseren Schutz vor Starkregenereignissen und Hochwasser. Hauptredner des Abends, Andreas Gehlhaar, langjähriger Leiter Nachhaltigkeit und Umwelt der Deutschen Bahn, hob in seinem Vortrag die Herausforderung hervor, zukünftigen Generationen einen lebenswerten Planeten zu hinterlassen. „Wirtschaft und Umwelt müssen Hand-in-Hand gehen. Nur so können wirklich nachhaltige Erfolge für die großen Herausforderungen unserer Zeit erzielt werden. Dafür braucht es Priorisierung, klare Ziele, messbare Kennzahlen und ein wirksames Monitoring.” Die Deutsche Bahn habe dafür die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Ökologie, Ökonomie und Soziales handlungsleitend in der Unternehmensstrategie Starke Schiene verankert, so Gehlhaar in seinem Vortrag. Mit der Grünen Transformation der Deutschen Bahn vergrüne das Unternehmen seine Produkte und Dienstleistungen und mache die Art, wie es arbeite, noch nachhaltiger. Die Deutsche Bahn treibe die Grüne Transformation in den Handlungsfeldern Klimaschutz, Naturschutz, Ressourcenschutz und Lärmschutz voran. Zudem übernehme die Deutsche Bahn soziale Verantwortung – für die Kundinnen und Kunden, für die Mitarbeitenden und für die Gesellschaft.
Quelle: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
NOVEMBER 2023
DIE INGENIEURKAMMER RHEINLAND-PFALZ UNTERSTÜTZ DIE INITIATIVE W.A.V.E
Der Ingenieurkammer ist es ein Anliegen nachhaltige Projekte zu fördern, daher unterstützt die Kammer fortan die Initiative W.A.V.E. („Wood Added Value Enabler“), die sich für die Förderung der lokalen Holzverarbeitung innerhalb der der Großregion Interreg (Grenzregion Deutschland, Frankreich, Belgien und Luxemburg) einsetzt. Ein Drittel des Gebietes ist von Wäldern bedeckt. Durch den Klimawandel wird sich langfristig die Zusammensetzung des Baumbestandes in den Wäldern ändern und die Branche der Holzproduzenten und -Verarbeiter steht daher vor neuen Herausforderungen. Die Initiative setzt sich zum Ziel, gemeinsame Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, um einen Austausch zwischen einzelnen Akteuren der Branche der Holzproduzenten und holzverarbeitenden Betriebe untereinander voranzutreiben sowie die Vernetzung mit anderen Branchen zu fördern, sodass neue Allianzen entstehen und Anreize für Unternehmen zur Wiederansiedlung in der Region geschaffen werden. Die Bildungseinrichtungen der Bauwirtschaft unterstützen diesen grenzübergreifenden Austauschprozess anhand der Wertschöpfungskette. Weiterhin steht die Initiative Unternehmen bei der Förderung von Innovationen zur Seite und hilft ihnen, die Digitalisierung voranzutreiben. Ziel der Initiative ist außerdem, dass die Nutzung und Verarbeitung von Holz im Bau in Zukunft wieder eine zentralere Rolle einnehmen. Das Projekt ist in vier komplementäre Work Packages (kurz „WP“, zu Deutsch: „Arbeitspakete“) gegliedert, die die Anpassung an den Klimawandel und die Stärkung der Resilienz der Wälder zum Fokus hat. Im Folgenden ist der Zweck der einzelnen WP kurz erläutert. WP 1: Kenntnisse über die Ressource Holz sollen durch den Austausch von speziellen unternehmensrelevanten Daten über den Rohstoff, verbessert werden. Da die Wälder in dem Gebiet in ihrer Zusammensetzung sehr homogen sind, kann auf eine breite Datenbasis zurückgegriffen werden. WP 2: Im Fokus steht der Austausch innovativer Ideen zur vermehrten Verwertung regionaler Baumarten bei Bauträgern. WP 3: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Unternehmen durch die Förderung von Innovationen und Digitalisierung, um die verarbeitete Holzmenge zu erhöhen, neue Produktreihen zu initiieren und die Kreislauffähigkeit von Holz zu stärken. WP 4: Erfahrungsaustausch durch das Teilen von Wissen über technische, wirtschaftliche und ökologische Mustergebäude, sogenannte „Leuchtturmprojekte“, um somit die Entwicklungen der Bautechnik (z.B. beim Neubau und der energetischen Sanierung) aufzuzeigen und die Nutzung im Bauwesen auf kurzen Wegen in der Region zu fördern. Durch die einzelnen Work Packages soll die Verbindung zwischen der Ressource Holz und den Nutzern gestärkt und dynamischer werden, da alle Akteure der Wertschöpfungskette voneinander abhängig sind. Die Zielsetzungen der Initiative und alle ausführlichen Details zu den Working Packages kann man im offiziellen Dokument nachlesen.
Quelle: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
OKTOBER 2023
ZIRKULÄRES BAUEN - DIN SPEC 91484: NEUER STANDARD ZUR ERNEUTEN VERWENDUNG VON BAUPRODUKTEN
Welche Bauteile lassen sich vor der Abrissbirne retten? Mit der neuen DIN SPEC 91484 hat das Deutsche Institut für Normung (DIN e. V.) jetzt einen Standard veröffentlicht, der hilft, Bauprodukte zu identifizieren, die sich ideal für eine erneute Verwendung eignen. So können Materialien in den Kreislauf zurückgeführt und wertvolle Ressourcen gespart werden. Recycling geht nicht nur im Kleinen – auch große Gebäudeteile können erfolgreich wiederverwendet werden. Die neue DIN SPEC 91484 bietet eine einheitliche Methode, um das volle Potenzial von Bauprodukten für hochwertige Anschlussnutzungen zu erfassen. Das innovative Verfahren zeichnet sich durch seine einfache Zugänglichkeit für alle Beteiligten aus, ist universell und unkompliziert anwendbar und kann somit den direkten Weg auf die Baustelle finden und dort nahtlos integriert werden.
Baubranche: Großes Potenzial für Kreislaufwirtschaft Bau- und Abbruchabfälle machten laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2020 mehr als 55 Prozent des bundesweiten Abfall-Aufkommens aus. Das Umweltbundesamt schätzt das gesamte verbaute Material im deutschen Gebäudebestand auf 15 Milliarden Tonnen. Diese Zahlen machen deutlich: In der Baubranche kann Kreislaufwirtschaft viel dazu beitragen, Ressourcen zu schonen und CO2-Emissionen zu senken. Die DIN SPEC 91484 wurde entwickelt, um diese Lücke zu schließen und einheitliche und standardisierte Prozesse in der Branche zu etablieren. Dominik Campanella, Initiator der DIN SPEC und Co-Geschäftsführer des Start-ups Concular, erklärt: „Mit dem im Standard beschriebenen Verfahren wird der Gebäudebestand systematisch erfasst und dokumentiert. Das gibt nicht nur der Wirtschaft einen klaren Handlungsrahmen, sondern ermutigt auch die Gesetzgeber, künftige Rück- und Umbauarbeiten an dieses Dokument zu knüpfen.“ Das Unternehmen setzt sich für kreislaufgerechte Immobilien ein.
Statt Mülldeponie: In zwei Stufen zur Anschlussnutzung Die DIN SPEC 91484 dient als Leitfaden für die Erstellung sogenannter Pre-Demolition-Audits. Das Verfahren gliedert sich in zwei Stufen: eine Vor- und eine Detailprüfung. Das Dokument definiert, welche Informationen über die Bauprodukte erfasst werden müssen, um ihr individuelles Potenzial für die Anschlussnutzung zu prüfen und zu bewerten: zum Beispiel Daten zum Standort des Bauwerks, zum Baujahr, zur Gebäudeklasse und Nutzungsart.
Anhand dieser Basisinformationen können erste Entscheidungen getroffen werden, ob sich Bauprodukte für eine Wiederverwendung eignen oder nicht. Danach folgt die Detailprüfung, für die Fachgutachten erstellt werden. Außerdem legt das Dokument fest, welche Akteuren dieses Verfahren durchführen. Dazu gehören Architekten, Statiker, Schadstoffgutachter, Abbruchunternehmer, Bauprüfämter, der Denkmalschutz und andere.
Trend zum zirkulären Bauen Eine Entwicklung des Bauwesens hin zum kreislaufgerechten Bauen ist in Deutschland und Europa bereits deutlich erkennbar und gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sowohl die Bundesregierung und die Kommunen als auch die EU sprechen sich dafür aus. Gesetze und Quoten für den Einsatz von wiedergewonnenen Bauprodukten gibt es bereits – doch sie sind nur der Anfang. Die DIN SPEC 91484 liefert einen wichtigen Baustein für ein systematisches Vorgehen.
Kostenfreier Download
Die DIN SPEC 91484 steht beim Beuth Verlag zum kostenlosen Download bereit.
Quelle: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
SEPTEMBER 2023
ERLASS ZUR HESSISCHEN VERWALTUNGSVORSCHRIFT TECHNISCHE BAUBESTIMMUNGEN (H-VV TB) VERÖFFENTLICHT
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) hat den Erlass zur Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) zur Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2023/1 vom 1. August 2023 (StAnz. S. 1079) auf seiner Website veröffentlicht.
Quelle: Ingenieurkammer Hessen
AUGUST 2023
HESSISCHE BAUORDNUNG (HBO) 2018 MIT ÄNDERUNG VOM JUNI 2023
Die jüngst herausgegebene Version ist einerseits die Umsetzung des 29. November 2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bauordnung und der darin enthaltenen Anpassung des Hessischen Bauordnungsrechts, die ganz im Zeichen der Energiewende steht. Änderungen im Abstandsflächenrecht sollen die zulässigen Dammstärken bei der Sanierung von Bestandsgebäuden erhöhen und das Aufstellen von Wärmepumpen erleichtern, während die Abstände zu Brandwänden für Solaranlagen auf Dachflächen so reduziert wurden, dass sich die Dachflächen besser nutzen lassen können. Ebenso hat die Landesregierung mit der neuen Fassung der HBO 2018 auf das am 8. Juni 2023 in Kraft getretene Mobilfunkbeschleunigungsgesetz reagiert, das mit Hilfe vereinfachter Abstandsregelungen für Mobilfunkmasten, zugehörige Versorgungseinheiten sowie Funkcontainer und dem Verzicht auf ein Genehmigungsverfahren bei vielen temporären Antennenanlagen die bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Mobilfunkausbau verbessern soll. Quelle: Ingenieurkammer Hessen
Juli 2023
ERSATZBAUSTOFFVERORDNUNG (ERSATZBAUSTOFFV) TRITT ZUM 01.08.2023 IN KRAFT
Die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 09. Juli 2021 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Ziele sind u.a. bundeseinheitliche Regelungen, eine höhere Qualität der Ersatzbaustoffe, eine Schonung des Deponieraumes, allem voran Recycling usw. Dies bringt einige Neuerungen mit sich, welche auch für Sie als Planende Relevanz haben. In § 14 Ersatzbaustoffverordnung wird eine Untersuchungspflicht geregelt, die wie folgt lautet: § 14 Untersuchungspflicht (1) Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der Anlage 1 Tabelle 3 von einer Untersuchungsstelle nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9, § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 untersuchen zu lassen. Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat. Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit in Anlage 1 Tabelle 4 genannten Schadstoffen, haben der Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich auf diese Schadstoffe auszudehnen. Für in Anlage 1 Tabelle 4 nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Für die Vorerkundung von Böden in-situ, die Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Probenahme von Böden in-situ gilt Abschnitt 4 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (3) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung kann von einer Untersuchung abgesehen werden. Betroffen ist der Einbau als Abfall in ein technisches Bauwerk nach den dort genannten Einbauklassen für Boden (Bodenmaterial BM und Bodenmaterial mit Fremdstoffen BMF) und Baggergut BG. In situ-Untersuchungen sind dann möglich, wenn für die Nutzung, also den späteren Einbau in ein technisches Bauwerk, keine Aufbereitung in einer Anlage notwendig ist. Hiervon zu unterscheiden ist der Einbau in einer bodenähnlichen Anwendung nach BBodSchV. Zur Abgrenzung wird das ALEX 32 Merkblatt derzeit durch das LfU überarbeitet. In der neuen LABO-Vollzugshilfe zur BBodSchV wurden die Prinzipskizzen aus Rheinland-Pfalz im Wesentlichen übernommen und an die Mantelverordnung angepasst. Die FAQ 2 der LAGA enthalten Angaben über Schichtdicken. Zu unterscheiden sind weiter die Fälle beim Wiedereinbau vor Ort, bei denen kein Abfall entsteht, die Ersatzbaustoffverordnung also nicht greift. Den Planer trifft zumindest eine Hinweispflicht bezogen auf die hier geregelte Untersuchungspflicht des Erzeugers und Besitzers. Diese trifft wiederum die Leistungspflicht. Es kann jedoch passieren, dass dem Planer die Aufgabe, eine solche Untersuchung zu veranlassen und zu überwachen übertragen wird.Bitte achten Sie dann auf Folgendes: - Vereinbaren Sie derartige Leistungspflichten nicht einfach mit - Treffen Sie für diese besonderen Leistungen eine geeignete Vergütungsvereinbarung - Bei schon bestehenden Verträgen, in denen dieses Thema aufkommt – treffen Sie geeignete Nachtragsvereinbarungen. Für die Kammermitglieder kann es sehr sinnvoll sein, für die Leistungen rund um den Boden ein neues Leistungspaket -Bodenmanagement- zu schnüren. Auftraggeber müssen verstärkt auf den richtigen und sorgsamen Umgang mit Boden achten. Das können die unabhängigen Ingenieurbüros/-gesellschaften für die Auftraggeber/Bauherren gut erledigen. Die Leistungen hierzu können in einem neuen Leistungsbereich benannt und als besondere Leistungen frei vereinbart werden. Auftraggeber hätten zudem einen echten Mehrwert.Übergangsregelungen vom 01.01.2023 bis zum 01.08.2023 für Rheinland-Pfalz. Für die Übergangszeit bis zum 01.08.2023 wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Herstellung sowie der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken auf die Regelungen der ErsatzbaustoffV vorzugreifen: - Besitzer von mineralischen Abfällen sowie Betreiber von mobilen/stationären Aufbereitungsanlagen können ab sofort Ersatzbaustoffe nach den Vorgaben der ErsatzbaustoffV herstellen, auch abweichend von den bisherigen gültigen Regelungen in Rheinland-Pfalz. Die Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen nach EBV kann ab sofort angewendet werden, spätestens aber mit Inkrafttreten der EBV am 01.08.23. - Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen, nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder nicht aufbereitetem Baggergut können ab sofort alternativ zu den bisherigen landesrechtlichen Regelungen nach Ersatzbaustoffverordnung untersuchte und klassifizierte mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einsetzen. Dabei sind die § 191 und § 202 ErsatzbaustoffV zu beachten. Weitere Einzelheiten zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und den Übergangsregelungen erfahren Sie auch im Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Quelle: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Juni 2023
EU-KOMMISSION UND INGENIEURKAMMERN SETZEN AUF NACHHALTIGKEIT
Nachhaltigkeit galt lange Zeit nur als Modewort. Doch spätestens seit die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten, allen voran Deutschland, Milliarden in den Kampf gegen den Klimawandel investieren, etabliert sich ein neuer Wirtschaftszweig. Ingenieurinnen und Ingenieure sind bei der Umsetzung der ehrgeizigen Ziele besonders gefragt. Gerade im Gebäudebereich ist die Umsetzung von großer Bedeutung, denn Gebäude sind für rund 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der CO2-Emissionen in der EU verantwortlich.
EU-INITIATIVEN UND PROGRAMME
Der Green Deal der EU-Kommission sieht vor, den Kontinent bis 2050 nahezu klimaneutral zu machen. Die so genannte EU-Renovierungswelle zielt darauf ab, bis 2030 jährlich 35 Millionen Gebäude energieeffizient und nachhaltig zu sanieren. Das Investitionsvolumen wird auf 275 Milliarden Euro geschätzt, wovon 130 Milliarden Euro durch öffentliche Investitionen finanziert werden sollen.
KREISLAUFWIRTSCHAFT
Durch Recycling und Wiederverwendung von Baustoffen können wertvolle Ressourcen eingespart werden. Planerinnen und Planer können durch ihre Entscheidungen und Empfehlungen den Einsatz von wiederverwendbaren Materialien und recyclingfähigen Produkten fördern und so den Ressourcenverbrauch und das Abfallaufkommen reduzieren. Auch die Planung von Gebäuden und Infrastrukturen im Hinblick auf Demontage und Wiederverwendung ist entscheidend. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2030 mindestens 55 % recycelte Baustoffe zu verwenden. Sie unterstützt dies durch Investitionen in Höhe von 100 Millionen Euro in die Forschung zur Kreislaufwirtschaft und insbesondere durch die Finanzierung von zehn großen Demonstrations- und Modellprojekten.
BUNDESREGISTER NACHHALTIGKEIT
Ingenieurinnen und Ingenieure spielen eine wichtige Rolle für mehr Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz im Bauwesen. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesingenieurkammer und die Bundesarchitektenkammer jetzt ein gemeinsames Konzeptpapier "Fit für Nachhaltigkeit" vorgelegt. Ziel des Papiers ist es, Nachhaltigkeitsaspekte im Planen und Bauen zu stärken, indem die bestehende Infrastruktur ausgebaut und der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Fachleute verbessert wird. Zu den zentralen Punkten des Vorhabens gehört die Einrichtung eines bundesweiten "Bundesregisters Nachhaltigkeit", in dem die Inhaber eines Qualifikationsnachweises für die künftige Förderstufe QNG-BASIS aufgeführt werden. Weitere Informationen zur Initiative: bit.ly/3UOfTug
Quelle:
Martin Böhme M.A.
Geschäftsführer
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Mai 2023
STELLUNGNAHME DER BUNDESINGENIEURKAMMER (BINGK) ZUM REFERENTENENTWURF DES GEBÄUDEENERGIEGESETZES (GEG)
Die Bundesingenieurkammer (BIngK) hat eine Stellungnahme zur geplanten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes eingereicht, die von den Mitgliedern des Arbeitskreises Nachhaltigkeit und Energie unter Beachtung der Rückläufe aus den Länderingenieurkammern erarbeitet wurde. In dem Schreiben unterstützt die Bundesingenieurkammer grundsätzlich das Ziel der Bundesregierung, möglichst bis zum Jahr 2045 die Nutzung fossiler Energieträger zu beenden und danach unter Berücksichtigung technologieoffener Lösungen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Dabei dürfen aber weder die zur Umsetzung benötigten Akteure aus Planung und Handwerk noch die zur Umsetzung verpflichteten Hauseigentümer überfordert werden. Für alle Akteure ist die Planungssicherheit und Verlässlichkeit sowohl bei den gesetzlichen Anforderungen als auch bei den Förderprogrammen essenziell. Hierzu gehören Vorgaben, die zeitlich verlässlich für eine konkret bestimmte Zeit Bestand haben. In einer Stellungnahme vom 12. April 2023 zum Gesetzesentwurf zur Änderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetzes) erläutert die Bundesingenieurkammer ihre Standpunkte.
BIngK warnt vor Überlastung: Die Vorgabe, bereits zum 1. Januar 2024 nur noch 65%-EE-Anlagen zu verbauen, erscheint vor dem Hintergrund der gegenwärtig vorliegenden Rahmenbedingungen jedoch nicht realistisch. Vorhandene Fachkräfte müssen für die neuen Anforderungen weitergebildet werden. Neue (ungelernte) Fachkräfte benötigen eine Ausbildungszeit von ca. 2,5 bis 3 Jahren. Ebenfalls erscheint nicht gesichert, dass sich die nötige Menge an Produktion von Wärmeerzeugern bis zum Jahresende in dem erforderlichen Maß steigern lassen wird. Derzeit betragen die Lieferzeiten von Wärmepumpen zwischen sechs und zwölf Monaten. Zudem sind beim Einsatz von Wärmepumpen die sorgfältige Planung und Umsetzung wesentlich ergebnisrelevanter als bei verbrennungsbasierten Wärmeerzeugern oder ohmschen Stromdirekt-heizungen. Schon vermeintlich kleine Fehler können zu empfindlichen Störungen der Systemeffizienz und unzumutbar hohen Betriebskosten führen. Solange die Planungs-, Montage- und Produktionskapazitäten nicht gesichert sind, sollte über eine Verschiebung der Anforderung 65%-EE nachgedacht bzw. sollten großzügigere Übergangsfristen – auch für den Fall einer Heizungshavarie – eingeräumt werden und gleichzeitig stärkere Anreize für Nutzer zum Energiesparen geschaffen werden. Riskiert werden ansonsten erhebliche Akzeptanzdefizite oder gar ein Scheitern eines wichtigen Systemwechsels aufgrund von Überlastung bzw. Übereilung.
Technologieoffenheit stärken: Die Bundesingenieurkammer hatte schon in ihren früheren Stellungnahmen stets darauf hingewiesen, dass zur Erreichung der Klimaziele ein technologieoffener Ansatz gegeben und gefördert werden muss. Der jetzige Entwurf setzt jedoch stark auf den Einbau von Wärmepumpen. Die 65-Prozent-EE-Vorgabe soll ab 1. Januar 2024 für jede neu eingebaute Heizungsanlage – unabhängig ob im Bestand oder im Neubau – gelten. Insbesondere im Bestand gestaltet sich die Umrüstung auf Wärmepumpen oft schwierig: Höhere erforderliche Systemtemperaturen senken die Effizienz und können zu einem signifikanten Anstieg der Heizkosten führen. Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen kann das Thema Schallausbreitung sowohl im Bestand als auch bei Neubauten dazu führen, dass kein geeigneter Aufstellort für das Außengerät gefunden wird. In vielen dieser Fälle sind die verfügbaren Alternativ-Wärmequellen Grundwasser und Erdwärme ebenfalls nicht verfügbar bzw. mit vertretbarem Aufwand nutzbar. Andere Lösungen wie z.B. die Wasserstofftechnologie sind derzeit noch nicht so weit ausgereift und wirtschaftlich genug, um auch andere technische Lösungen in Erwägung zu ziehen. Biomasseheizungen müssen deshalb als alternative Technologie im Gesetz verstärkt berücksichtigt und auch bei Neubauten zugelassen werden.Um auch im Bestand andere technologieoffene Ansätze zu ermöglichen, bzw. diesen mit Maßnahmen zur Dämmung zum Einbau von Wärmepumpen vorbereiten zu können, sollten hier längere Übergangszeiten mit entsprechenden flankierenden Fördermaßnahmen vorgesehen werden. Dies setzt eine Förderkulisse voraus, nach der zukünftig auch solche Maßnahmen gefördert werden müssen, die gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben sind. Die bisherige Förderung von hybriden Heizungsanlagen wurde zum 14. August 2022 beendet. Damit ist ein bewährtes Instrument entfallen, welches zur Unterstützung der zwingenden Notwendigkeit der massiven Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Gebäudebeheizung geeignet ist und das zusätzlich auch geeignet ist, im Gebäudebestand flächenwirksam zu werden.
Weitere Bewertungen finden sich in der Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) u. a. Vorschriften.
Quelle: Bundesingenieurkammer (BIngK)
April 2023
A66 SALZBACHTALBRÜCKE – DEUTLICHE VERKEHRSERLEICHTERUNGEN IN SICHTWEITE
Mit dem letzten Verschub des südlichen Brückenabschnitts der Salzbachtalbrücke rücken für die Verkehrsteilnehmenden im Rhein-Main-Gebiet deutliche Verkehrserleichterungen in Sichtweite. Die Autobahn GmbH des Bundes arbeitet weiterhin mit Nachdruck daran, dass die Verkehrsteilnehmenden zum Jahresende 2023 die neue südliche Brückenhälfte befahren können. Anlässlich des vierten Verschubs erklärt Oliver Luksic, Staatsekretär beim Bundesminister für Digitales und Verkehr: „Als Wirtschaftsnation im Herzen Europas, benötigt Deutschland eine moderne und leistungsfähige Infrastruktur. Sie ist Grundlage für die individuelle Mobilität der Bürger sowie Voraussetzung für eine starke und wachsende Volkswirtschaft. Moderne Brücken sind ein ganz wesentlicher Teil davon. Es gilt, die Brückenmodernisierung deutlich zu beschleunigen. Hier vor Ort an der Salzbachtalbrücke sehe ich uns auf einem guten Weg. Der Bund investiert in Wiesbaden rund 150 Millionen Euro zum Nutzen der gesamten Region in die Beseitigung der kritischen Engstelle." Stephan Krenz, Vorsitzender der Geschäftsführung der Autobahn GmbH: „Wir sind auf Kurs. Ursprünglich war der heutige Verschub für Ende April vorgesehen. Wir sind aber schneller vorangekommen. Deutlich wird damit die Priorität, die wir diesem für die gesamte Region zu Recht so wichtigen Projekt einräumen und der Ehrgeiz der gesamten Mannschaft, diesen Anspruch tempomäßig zu unterfüttern. Ulrich Neuroth, Direktor der Niederlassung West der Autobahn GmbH: „Für alle, die mobil sein müssen, ist die Sperrung der Salzbachtalbrücke nach wie vor ein herber Einschnitt. Insofern freue ich mich, dass wir auf dem besten Weg sind, der Region durch die baldige Fertigstellung des südlichen Brückenbauwerks ein Stück Mobilität, ein Stück Freiheit zurückzugeben.“ Gert-Uwe Mende, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden: „Dass der Bau der neuen Salzbachtalbrücke so zügig voranschreitet und heute der vierte und letzte Verschub realisiert wurde, stimmt mich zuversichtlich. Seit der Havarie der alten Brücke vor knapp zwei Jahren nehmen die Menschen in unserer Stadt, aber auch unsere Unternehmen, jeden Tag enorme Umwege und Zeitverluste in Kauf. Wiesbaden muss endlich von dem Umleitungsverkehr und den Staus entlastet werden.“ Der Verschub des südlichen Überbaus erfolgte in vier Abschnitten, sogenannten Takten. Der Vierte und damit letzte Brückenabschnitt hat eine Masse von rund 500 Tonnen und absolvierte eine Wegstrecke von rund 77 Metern bis zum Ziel. Mit dem sogenannten Taktschiebeverfahren wurde in Gänze ein rund 300 Meter langer und circa 3.500 Tonnen schwerer Stahlhohlkasten vom östlichen Widerlager zum westlichen Widerlager über das Salzbachtal verschoben. Im nächsten Schritt werden auf den Pfeilern und Widerlagern die endgültigen Lager eingebaut, auf die der Stahlhohlkasten anschließend abgelegt wird. Im Anschluss daran wird die Betonfahrbahnplatte hergestellt. Darauf erfolgt die Abdichtung der Fahrbahnplatte und die Herstellung der Brückenkappen. Zum Schluss wird die Herstellung des Asphaltbelags und die Installation der Geländer und Schutzeinrichtungen vorgenommen. Hintergrund: Die A66 verbindet den Rheingau-Taunus-Kreis sowie die beiden Landeshauptstädte Wiesbaden und Mainz über den Main-Taunus-Kreis mit Frankfurt am Main. Mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von rund 80.000 Fahrzeugen wird die Anbindungsfunktion eines mit intakter Salzbachtalbrücke ohne Unterbrechung zur Verfügung stehenden Autobahnabschnittes deutlich. Der Streckenabschnitte zwischen den Anschlussstellen Wiesbaden-Biebricher Allee und Wiesbaden-Mainzer Straße musste am 18.6.2021 voll gesperrt werden. Grund war ein havariertes Rollenlager, das ein Absacken des Überbaus am südlichen Brückenbauwerk auslöste. Es folgte die Sprengung der südlichen und nördlichen Brückenbauwerke am 06.11.2021. Seitdem wird mit Hochdruck am Bau der neuen Salzbachtalbrücke gearbeitet. Der Ersatzneubau wird als Hohlkastenkonstruktion ausgeführt. Die Südbrücke soll planmäßig ab Ende 2023 mit zwei verengt geführten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Frankfurt und Rüdesheim zur Verfügung stehen. Mit der planmäßigen Fertigstellung der Nordbrücke Mitte 2025 wird der Verkehr auf beiden Brückenhälften wieder zweistreifig über das Salzbachtal geführt.
Quelle: Autobahn GmbH des Bundes
März 2023
ANHEBUNG DER EU-SCHWELLENWERTE
Bundesingenieurkammer begrüßt Entschluss des Bundesrats zu EU-Vergaberecht: Dieser sprach sich am 10. Februar 2023 dafür aus, die Schwellenwerte im Vergaberecht der Europäischen Union (EU) anzuheben. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, Änderungsbedarf bei den EU-Schwellenwerten zu prüfen oder sich für einen Sonderschwellenwert für das Planungswesen und freiberufliche Leistungen einzusetzen. Die Bundesingenieurkammer begrüßt dies ausdrücklich. Ohne die Anhebung der EU-Schwellenwerte bei Bauvergabe müssen zukünftig immer mehr Projekte europaweit ausgeschrieben werden. Für viele kleine und mittelständische Ingenieurbüros ist dann die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren durch den höheren Aufwand wirtschaftlich kaum noch interessant. Dabei zeigt die Praxis, dass ausländische Bieter selten an europaweiten Ausschreibungen von Planungsleistungen teilnehmen. Aufgrund nationaler Regelwerke hat das Planungswesen im Bausektor keine Binnenmarktrelevanz. In der Regel findet hier kein Wettbewerb auf europäischer Ebene statt. Vielmehr erschwert und verteuert die europaweite Ausschreibung den Prozess sowohl für den öffentlichen Auftraggebern als auch die teilnehmenden Ingenieurbüros. Dr. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer, zeigt sich zufrieden und betont: „Der für alle Seiten verbundene Aufwand ist unverhältnismäßig. Das deutsche Planungswesen wird von kleinen und mittelständischen Strukturen in der Region getragen. Die Stärkung des Mittelstandes schützt vor der Monopolbildung einiger weniger Anbieter. Alles andere würde mittelfristig den Wettbewerb einschränken und ein effizientes und beschleunigtes Bauen ausbremsen.“ Quelle: Bundesingenieurkammer
Februar 2023
BUNDESFÖRDERUNG FÜR EFFIZIENTE GEBÄUDE (BEG) MIT EINEM NEUEN TEILPROGRAMM "KLIMAFREUNDLICHER NEUBAU" GÜLTIG AB 1. MÄRZ 2023
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird ab dem 1. März in die Hand des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übergehen. Die neue Förderrichtlinie der BEG enthält auch ein neues Teilprogramm "Klimafreundlicher Neubau". Nachfolgend die wichtigsten Förderstufen, die ab dem 01.03.2023 gültig sind. Gefördert werden künftig u.a. folgende Stufen: Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit EH/EG 40 Standard
(5 % Zuschuss auf max. 100.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit bzw. für NWG 5 % Zuschuss auf bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben) Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG / Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG-Standard (12,5 % Zuschuss auf max. 150.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit bzw. für NWG 12,5 % Zuschuss auf bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben) Der QNG-Standard wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM) bestätigt. Das gesamte Volumen für die Neubauförderung liegt künftig bei lediglich 1,1 Milliarden Euro. Neben der Förderung klimafreundlicher Eigenheime sind 750 Millionen Euro für alle anderen Antragsteller gedacht, etwa Wohnungsunternehmen und Einzelpersonen. Diese Anträge sollen ab 01.03.2023 bei der KfW gestellt werden können. Die Bundesingenieurkammer hatte vorab zu den Förderbedingungen für den Neubau Vorschläge unterbreitet und sich darin insbesondere auch für eine Förderung unterhalb des QNG-Standards und einer Zertifizierung ausgesprochen. Angesichts des jetzt bekannt gemachten geringen Fördervolumens einerseits und der hohen Nachhaltigkeitsanforderungen andererseits sind ausreichende wirtschaftliche Rahmenbedingungen für eine langfristige Neubauförderung jedoch nicht gegeben.
Quelle: Ingenieur Kammer Rheinland-Pfalz und Markus Balkow Rechtsanwalt und Stellv. Geschäftsführer Bundesingenieurkammer
Januar 2023
BUNDESINGENIEURKAMMER BEZIEHT STELLUNG ZUR AUSBLEIBENDEN WOHNUNGSBAUOFFENSIVE: BUNDESREGIERUNG MUSS RESSORTÜBERGREIFEND SCHNELL UND PRAGMATISCH HANDELN!
Der Wohnungsbau ist ins Stocken geraten. Die Gründe sind aufgrund der Pandemie und den Auswirkungen des Krieges in der Ukrainevielschichtig, jedoch lösbar. Doch dazu braucht es eine Kraftanstrengung der Bundesregierung. Die notwendige „Feuerwehrmentalität“ des Kabinetts blieb bei der Schaffung bezahlbaren Wohnraums bisher aus. Die ambitionierte Initiative des Bundesbauministeriums konnte die Entwicklung nicht aufhalten und droht zu scheitern. Dies zeigen die Zahlen beim Wohnungsbau. Deshalb appelliert die gesamte Wertschöpfungskette Bau an Bundeskanzler Olaf Scholz und die Bundesregierung, jetzt die dringend erforderlichen ordnungspolitischen sowie finanziellen Weichen zu stellen. In einem heute veröffentlichten Schreiben der wesentlichen Organisationen der Wertschöpfungskette Bau werden zentrale Maßnahmen aufgezeigt, die eine sich verschlechternde Lage beim Wohnungsbau abfedern und 2023 zu einer Trendwende führen können. Denn nur wenn alle Rahmenbedingungen passen, kann die notwendige Umkehr eingeleitet werden. So macht das Bündnis aus Verbänden und berufsständischen Kammern darauf aufmerksam, dass sich die Bundesregierung der zuspitzenden Lage am Wohnungsbaumarkt und ihrer damit verbunden gesellschaftlichen Verantwortung stellen muss. Denn die Schaffung von Wohnraum ist zugleich auch Sozial- und Familienpolitik. Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer, fordert: „Schnellere Projektrealisierungen und Innovationen am Bau dürfen nicht durch ein Zuviel an Regulierung und Formalismen ausgebremst werden. Eine gesunde Portion Pragmatismus und die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen sind jetzt unerlässlich.“ Ingenieure und Ingenieurinnen appellieren an die Bundesregierung: „Technischer Fortschritt, Innovationsfreudigkeit und Mut werden benötigt. Denn zügig Wohnraum zu schaffen und klimaschonend zu bauen, muss kein Widerspruch sein. Vielmehr braucht es mehr Freiraum bei der Planung und Umsetzung,“ so Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer. Quelle: Ingenieur Kammer Rheinland-Pfalz und Eva Hämmerle Kommunikation und Presse
Bundesingenieurkammer
Dezember 2022
SYMPOSIUM 2022: ZEITENWENDE – PUTINS KRIEG UND SEINE FOLGEN
Beim traditionellen Symposium der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz im Bürgerhaus in Mainz-Finthen verfolgten rund 180 Gäste aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft die Vorträge der rheinland-pfälzischen Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen und von Rüdiger von Fritsch, Deutschlands ehemaligem Botschafter in Russland. Mit der russischen Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 ist eine Zeitenwende für Europa angebrochen. Der Krieg verändert unsere Welt und bringt weitreichende humanitäre, ökonomische, finanzielle und politische Folgen mit sich. Das diesjährige Symposium der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz griff das brisante Thema auf und lud Rüdiger von Fritsch als Gastredner ein. Der deutsche Ex-Botschafter widmete seinen Vortrag der Frage, welche Motive genau Russland antreiben und welche Bedeutung der Krieg langfristig für Europa haben wird. Gleichzeitig ging es der Kammer im Rahmen der Veranstaltung darum, auch andere Herausforderungen nicht aus dem Blick zu verlieren: Die Bekämpfung des Klimawandels und der Wohnungsnot sind ebenfalls wichtige Aufgaben der Ingenieurinnen und Ingenieure. „Ingenieurinnen und Ingenieure gestalten die Zukunft, das gilt ganz besonders für den Baubereich, die Energieerzeugung und die Infrastruktur“, sagte Kammerpräsident Dr.-Ing. Horst Lenz in seiner Begrüßungsrede. „Wenn wir den grünen und digitalen Wandel in unserer Gesellschaft erfolgreich bewältigen wollen, brauchen wir aber eine effektivere staatliche Regulierung in unserem Beruf. Deshalb unterstützen wir ausdrücklich das Ziel der Landesregierung Rheinland-Pfalz, sich für ein bundesweit einheitliches Berufsausübungsrecht aller am Bau beteiligten Ingenieurinnen und Ingenieure in Deutschland einzusetzen,“ führte er weiter aus. Ein einheitliches Berufsausübungsrecht für Ingenieure gibt es, im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, wie den Ärzten, Juristen und Wirtschaftsprüfen, bisher in Deutschland nicht. Die rheinland-pfälzische Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen ging in ihrer Ansprache auf die aktuelle politische Lage ein, die sowohl durch den Krieg in der Ukraine als auch durch den Klimawandel maßgeblich beeinflusst wird: „Wir erleben aktuell unsichere Zeiten, die uns hinsichtlich vieler Zukunftsthemen vor große Herausforderungen stellen. Es ist wichtig, diese gemeinsam anzugehen, um für Fragestellungen wie Nachwuchsgewinnung, Nachhaltigkeit im Baubereich und den Wiederaufbau im Ahrtal gute Antworten. Hierbei übernimmt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz mit ihren Mitgliedern gesellschaftliche Verantwortung und beteiligt sich intensiv als Partner an innovativen und qualitätsvollen Lösungen“, so Ahnen. Gastredner Rüdiger von Fritsch beleuchtete in seinem Vortrag ausführlich die aktuelle Invasion Russlands in der Ukraine und deren politische Folgen, „Wladimir Putin hat uns aus einer Ära, in der wir selbst zu Zeiten des Kalten Krieges Sicherheit gemeinsam und im Dialog gestaltet haben, in eine Ära der Konfrontation geführt“, sagte Rüdiger von Fritsch und fügte hinzu: „Mit dieser werden wir umgehen und sie gestalten müssen – das kann uns aber auch gelingen.“ Dabei ging er auch auf die langfristigen Auswirkungen des Krieges auf Europa ein und zeigte mögliche Lösungsansätze auf. Quelle: Ingenieur Kammer Rheinland-Pfalz
November 2022
8. RUSSLAND-SANKTIONSPAKET
Das neue Sanktionspaket beinhaltet auch Maßnahmen, die Ingenieurleistungen in Russland betreffen. Nach der völkerrechtswidrigen Annexion von vier Teilgebieten der Ukraine und der Teilmobilisierung der russischen Armee verschärft die Europäische Union das Tempo bei wirtschaftlichen und politischen Sanktionen gegen die Führung in Moskau. In Brüssel wurden am 05.10.2022 die rechtlichen Grundlagen für das mittlerweile achte Sanktionspaket von den Ständigen Vertretern der 27 Mitgliedsstaaten geschaffen. Das neue Sanktionspaket beinhaltet auch Maßnahmen, die Ingenieurleistungen in Russland betreffen. So untersagt es unter anderem EU-niedergelassenen Unternehmen, Planungs- und Beratungsleistungen in Russland anzubieten. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Ausgenommen sind Dienstleistungen für Privatpersonen. Ferner sieht Artikel 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren weitere Ausnahmetatbestände vor. Die Verordnung (Official Journal of the European Union) wurde am 06.10.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am nächsten Tag in Kraft.
Quelle: Ingenieur Kammer Saarland
Oktober 2022
FÜR ODER GEGEN KULTURDENKMÄLER?
Leider sitzen nach unseren Erfahrungen die wahren Feinde der Kulturdenkmäler und des Denkmalschutzes häufig nicht in deren selbst, sondern in den dafür zuständigen Ämtern. Hierbei kommt es zwar nicht selten vor, dass die zuständigen Personen und Entscheider nicht genügend Sachkenntnis besitzen (woher auch?), aber das Alleine ist noch keine Erklärung für den Zustand vieler Denkmäler. Das ein Denkmal vor sich dahin gammelt und Schritt für Schritt seinem Ende entgegengeht, hier spielen zwar auch finanzielle Gründe eine Rolle, denn nur alleine durch die durchgeführte Maßnahme und der damit verbundenen steuerlichen höherprozentigen Abschreibung kann man die Bauherren und Eigentümer nicht locken, denn andere Sanierungsmaßnahmen die zur Erhaltung des Bauwerks dienen können ja direkt und vollumfänglich angesetzt werden, sondern zu großem Teil sind es die Folgen aus den bestehenden Regeln und eine falsch verstandene Nichterlaubnis von Maßnahmen die einer heute üblichen Nutzung entsprechen. Leider werden diese Selbstverständlichkeiten oft direkt abgelehnt, ohne dass man die Eigentümer bittet doch mal entsprechende Vorschläge vorzulegen, die vielleicht doch eine Verträglichkeit mit dem Denkmalschutz aufzeigen. Besonders interessant sind die erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen, die jeder Eigentümer einholen muss. Erst dann kann man sich an den Schutz des Objektes z.B. mittels Farbe wieder heranwagen (einfach so nachstreichen geht nicht), die Nichttätigkeit wird in diesem Fall nicht verfolgt, die Nichteinholung der Genehmigung sehr wohl, die Überwachung und ordnungsgemäße Ausführung wiederum nicht. Es drängt sich der Verdacht auf, dass zwar Kosten durch die Genehmigung generiert werden, aber danach wird der ordnungsgemäßen Ausführung keine Zeit mehr gewidmet. Wir alle wissen, welche Bedeutung Kulturdenkmäler haben, denn in der Regel sind diese der Anlass, eine Örtlichkeit zu besuchen, aber leider wird man der Bedeutung hier nicht gerecht. Für die Zukunft gilt es darüber hinaus Weiteres im Sinne der Verbesserung unseres Klimas und der Energieeinsparung zu gewährleisten, indem nämlich eine denkmalschutzgemäße Abstimmung bei einer energetischen Sanierung erfolgt, ob man das leisten kann, wenn das Bisherige schon nicht im Sinne des Erhalts der Kulturdenkmäler geleistet werden kann, dass wird die große Frage sein?
September 2022
LANDTAG RLP VEREINFACHT UNTERSCHWELLENVERGABE IN DEN FLUTGEBIETEN IN RHEINLAND-PFALZ
Nachdem der rheinland-pfälzische Landtag am 1. April die Änderung des § 7 Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) beschlossen hat, hat er nun eine Lage nach § 7 Abs. 2a MFG verifiziert. Die Regelung im MFG ist am 14. April 2022 befristet in Kraft getreten und tritt am 31. März 2025 wieder außer Kraft. Darauf weist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit Rundschreiben vom 11. Mai noch einmal gesondert hin.§ 7 Abs. 2a MFG sieht vor, dass der Grundsatz der Losvergabe unterhalb der Schwellenwerte keine Geltung beanspruchen soll, sofern die Landesregierung eine entsprechende Ausnahmesituation örtlich und zeitlich begrenzt feststellt und begründet ist. Dementsprechend müssen Auftraggeber im Falle des Wiederaufbaus in Ausnahmesituationen nicht zwingend losweise vergeben, sondern können verschiedene Lose zusammenfassen oder an Generalunternehmer vergeben. Nach § 7 Abs. 2a Satz 5 MFG sind Generalunternehmer allerdings verpflichtet in angemessenem Umfang Unteraufträge an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu vergeben, soweit die vertragsgemäße Ausführung dem nicht entgegensteht. Nun hat der Landtag mit Beschluss vom 1. April 2022 eine solche Ausnahmesituation für die Hochwasser Katastrophe im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz festgestellt. Betroffen sind Vergabeverfahren in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier. Der Verzicht gilt befristet bis zum 31. März 2024. Bis dahin sind die Vergabestellen des Landes und der Kommunen unterhalb der Schwellenwerte (Bauleistungen: 5.382.000 € netto; Liefer- und Dienstleistungen: 215.000 € netto) nicht an den Grundsatz der losweisen Vergabe gebunden. Dies betrifft sachlich den Bereich der VV RLP 2021 - vom 23. September 2021 (MinBI. S. 126) und damit im Zusammenhang stehende Vergabeverfahren, also in erster Linie Beschaffungsmaßnahmen des Wiederaufbaus. Wirtschaftliche oder technische Gründe für die Abweichung vom Grundsatz der losweisen Vergabe sind dann entbehrlich. Im Oberschwellenbereich bleibt es bei den bekannten Regeln. Hier wird lediglich erneut auf den Tatbestand der besonderen Dringlichkeit – dessen Vorliegen aber gesondert zu begründen ist – hingewiesen. Quelle: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
August 2022
Die Bundesregierung hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aufgestellt.
Eine entsprechende Reform hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts der Bundesregierung am 26. Juli 2022 vorgelegt. Die Änderungen werden am 27. Juli 2022 per sogenannter Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten ab 28. Juli 2022 in gestufter Reihenfolge in Kraft. Hintergrund der bereits jetzt vorgenommenen ersten Reform der Gebäudeförderung sind die angespannte Lage bei der Energieversorgung und die hohen Preise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sowie die Zuspitzung der Klimakrise. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der energetischen Sanierung des Gebäudebestands. Die Neubauförderung wird in einem weiteren, späteren Schritt vom Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für das Jahr 2023 umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 NH bis Jahresende weiter. Um mit den verfügbaren staatlichen Mitteln ein möglichst großes Investitionsvolumen zu bewältigen wurden u.a. die Fördersätze um 5-10 Prozentpunkte abgesenkt, da man davon ausgeht, dass aufgrund der steigenden Energiepreise die Investitionen schneller rentabel seien. Für Anträge, die bis einschließlich 27. Juli 2022 (24.00 Uhr) bei der KfW eingehen, gilt Vertrauensschutz, d.h. es gelten weiter die alten Förderkonditionen. Änderungen, die Einzelmaßnahmen bei der Sanierung beim BAFA betreffen (u.a. Heizungen, Gebäudehülle), erfolgen mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022. Quelle: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz